Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten, dem Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden sind, auf den Träger der Sozialhilfe oder auf die Agentur für Arbeit übergegangen, darf wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben werden, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung oder Sicherung seiner Existenz gefährdet würde.