§ 286 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften
§ 286
LAG
Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.
§ 285a LAG
§ 287 LAG