- Gesetz über den Lastenausgleich
- Vierter Abschnitt: Eingliederungsdarlehen
- Fünfter Abschnitt: Kriegsschadenrente
- Dritter Titel: Entschädigungsrente
§ 285a LAG
Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.