(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark 1. 2. 3. 4. (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden. (3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark
für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark
für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,
für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag. Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark