§ 279 LAG

Einkommenshöchstbetrag

(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich

1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark *) monatlich,

2.
für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark *) monatlich,

3.
für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,

4.
für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag. Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark *) monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 1.363 Deutsche Mark *) monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche Mark *) monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 756 Deutsche Mark *) monatlich und für jedes Kind auf 311 Deutsche Mark *) monatlich. Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.

(2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.

(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.