(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.
(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark 1. 2. (3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark