(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark *).
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark *) für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark *) für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.