- Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- Abschnitt 1: Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
§ 5 KapMuG
Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.