Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2015,
Az. II ZB 1/12
2 Bei der Streitwertbemessung sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF (vgl. § 17 Satz 4 KapMuG aF) zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - IIZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 55; Beschluss vom 21. Oktober 2014 -XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 166).
BGH, BESCHLUSS vom 4.5.2015,
Az. II ZB 30/12
2 Bei der Streitwertbemessung sind auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG aF (vgl. § 17 Satz 4 KapMuG aF) zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 -IIZB6/09, WM 2012, 115 Rn. 55; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 166).
OLG München, Beschluss vom 4.9.2011,
Az. 5 W 1832/11
a) Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist auch gegen den auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützten Aussetzungsbeschluss aus §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, wenn der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet ist und damit auch § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht zur Anwendung kommt (siehe BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110, Rn. 10, zu dem Beschluss des erkennenden Senats vom 25.06.2010 - 5 W 1564/10).
OLG München, Beschluss vom 4.6.2010,
Az. 5 W 1562/10
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist auch gegen den auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützten Aussetzungsbeschluss aus §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, wenn der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet ist und damit auch § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht zur Anwendung kommt (BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08, Rn. 8).
OLG München, Urteil vom 2.6.2010,
Az. 5 U 2034/08
5. Da der Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Schadensersatzrechts entscheidungsreif ist, kommt eine Aussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 12-13).