Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
LG Bochum, Beschluss vom 4.5.2007,
Az. 10 T 35/07
69Führt daher der Beschwerdeführer den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fort, rechtfertigen die durch die Fortführung verursachten Erschwernisse über § 10 Abs. 1 InsVV in analoger Anwendung des § 3 Abs. 1 lit. b Alt. 1 InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung (vgl. BGH, NJW 2001, 1496).