§ 72 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Sechster Teil: Ausgehende Ersuchen
§ 72
IRG
Bedingungen
Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.
§ 71a IRG
§ 73 IRG