- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Sechster Teil: Ausgehende Ersuchen
§ 71a IRG
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.