- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- Teil 3: Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- Abschnitt 1: Studium
- Unterabschnitt 5: Abschluss des Studiums
§ 26 HebG
Vorsitz
(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.