- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- Teil 3: Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- Abschnitt 1: Studium
- Unterabschnitt 5: Abschluss des Studiums
§ 24 HebG
Staatliche Prüfung
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.