- Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
- Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 4 HGrG
Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.