- Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
- Teil I: Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
- Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 3 HGrG
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.