§ 605 HGB

Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.