- Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
- Fünftes Buch: Seehandel
- Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
- Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
§ 558 HGB
Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.