Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
BGH, URTEIL vom 4.1.1989,
Az. III ZR 130/87
Selbst wenn auch unabhängig davon keine ZinsVereinbarung getroffen worden sein sollte, kommen doch zu demindest Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB in Betracht; als Gastwirt war der Kläger zu 1 Kaufmann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB (BGHZ 70, 132, 134).