Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
BGH, BESCHLUSS vom 3.3.2010,
Az. IV ZR 172/09
Zwar bedeutet die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann nach § 245 HGB kein Schuldanerkenntnis zugunsten der in der Bilanz erfassten Gläubiger (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07 - WM 2009, 986 Tz. 15; Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 245 Rdn. 4; Ebenroth/Boujong/ Joost, HGB [2001] § 245 Rdn. 1).