§ 14 GrEStG

Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

1.wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2.wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.