§ 13 GrEStG

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

1.regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2.beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3.beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;

4.beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;

5.bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a)des Erwerbers:der Erwerber;

b)mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;

6.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;

7.bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.