- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 3: Notarkosten
- Abschnitt 4: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte
§ 114 GNotKG
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.