- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 3: Notarkosten
- Abschnitt 4: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 113 GNotKG
Betreuungstätigkeiten
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.