§ 111 GNotKG

Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,

2.ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3.eine Anmeldung zu einem Register und

4.eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.