Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
1.vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.eine Anmeldung zu einem Register und
4.eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.