§ 110 GNotKG

Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

1.Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,

2.ein Veräußerungsvertrag und

a)Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,

b)Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie

c)ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie

3.Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.