Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
BGH, vom 2.3.1999,
Az. a ZR 234/80
Gründe: Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer von 200.000,- DM für den zur Auskunft verurteilten Beklagten ist für den Gebührenstreitwert der Revision nicht gemäß §24 Satz 1 GKG bindend (BGH, Beschl. v. 17. März 1982 - IV a ZR 234/80, VersR 1982, 591).