- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 1: Allgemeiner Teil
 
    
    
    -  Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
 
    
     § 8 FamFG 
    Beteiligtenfähigkeit
     Beteiligtenfähig sind 
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.