- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 1: Allgemeiner Teil
 
    
    
    -  Abschnitt 2: Verfahren im ersten Rechtszug
 
    
     § 27 FamFG 
    Mitwirkung der Beteiligten
     (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.