BGH, BESCHLUSS vom 3.1.2016,
Az. XII ZB 629/13
19 Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26).
OLG München, Beschluss vom 1.10.2015,
Az. 34 Wx 364/15
Während sich der richterliche Vermerk seinem objektiven Gehalt nach dahin interpretieren lässt - und dementsprechend auch von der Rechtspflegerin verstanden wurde -, dass er wohl die Form der Nachweisführung („Rechtsgutachten“) mit vorgibt, gilt dies wohl nicht für die Art der Beweiserhebung (Nachweisführung durch den Antragsteller oder Freibeweis nach § 26 FamFG; vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 576, zu § 12 FGG); diese weicht aber im maßgeblichen Fall gerade von den sonstigen Regeln im Antragsverfahren ab (Demharter § 13 Rn. 5).
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.2015,
Az. IV ZB 35/15
Auch wenn für Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen, eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 16), sind doch die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) und die fehlende Rechtskraft von Entscheidungen im Erbscheinverfahren, zu berücksichtigen.
OLG München, Beschluss vom 1.2.2015,
Az. 34 Wx 39/14
Dort hat das Grundbuchamt die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen, auch unabhängig von Anträgen und Anregungen beteiligter Personen, durchzuführen (§ 26 FamFG; siehe BayObLGZ 1952, 24/28; 1975, 398/408; Demharter § 1 Rn. 67).
BGH, BESCHLUSS vom 3.0.2014,
Az. XII ZB 632/12
-7- sundheitssorge unerledigt zu lassen, auf einer freien Willensbestimmung beruht (§ 26 FamFG; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2006, 117).
OLG Bamberg, Beschluss vom 2.0.2014,
Az. 4 U 112/13
Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch in einem solchen Fall nicht, wie die Klägerseite meint, aus einer irgendwie gearteten „Rückwirkung“ der mit einer konventionswidrigen Unterbringung einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung, sondern soll offenbar in einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) begründet sein (so nunmehr der Beschluss des BGH vom 30.10.2013 - V ZB 69/13 -, Rn. 7ff.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2013,
Az. V ZB 197/12
Nach anderer Auffassung ist die in § 26 FamFG normierte Amtsermittlungspflicht maßgeblich (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 26 Rn. 26 ff.; für § 27 FGG: OLG Köln, Rpfleger 1989, 66 f.).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.5.2012,
Az. 12 W 688/12
Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die von dem Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 26 FamFG im Anmeldeverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006, 135, 136).
BGH, BESCHLUSS vom 1.1.2012,
Az. V ZB 46/11
Das Beschwerdegericht muss in diesen Fällen nicht nur bezogen auf den Sachverhalt, der Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung war, die Voraussetzungen der Haftanordnung unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen (OLG Hamm FGPrax 2004, 53, 54), sondern auch die weiteren nach § 26 FamFG erforderlichen Feststellungen treffen (Senat, Beschluss
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.2011,
Az. XII ZB 286/11
Wie die Anhörung durch das Gericht innerhalb eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers wahrzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr nach den Vorschriften über die Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG (BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10- NVwZ 2010, 1318 Rn. 13).
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.2011,
Az. XII ZB 286/11
Letztlich obliegt es der Beschwerdekammer, im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG zu entscheiden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (vgl. auch BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13).
BGH, BESCHLUSS vom 4.5.2010,
Az. V ZB 3/10
Der Haftrichter selbst wird die Ausländerakte regelmäßig schon nach § 26 FamFG von sich aus beizuziehen haben, weil sie notwendige Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft ist (vgl. BVerfG NVwZ 2008, 304, 305; InfAusIR 2008, 358, 360; NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 222/09, InfAusIR 2010, 246 = juris Rdn. 19; Beschlussempfehlung zu dem FamFG in BT-Drucks. 16/9733 S. 299).