- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 2: Verfahren in Familiensachen
- Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen
§ 126 FamFG
Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.