- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
- Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
§ 106 FamFG
Keine ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.