- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
    
    - Buch 1: Allgemeiner Teil
 
    
    - Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
 
    
    
    -  Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
 
    
     § 105 FamFG 
    Andere Verfahren
     In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.