- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
- Unterabschnitt 2: Internationale Zuständigkeit
§ 105 FamFG
Andere Verfahren
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.