- Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 20 FELEG
Befristung der Regelung
Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.