- Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
- Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 19 FELEG
Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.