§ 8 EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Teil 1: Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 8
EuPAG
Wiederholung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.
§ 7 EuPAG
§ 9 EuPAG