Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004
Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.2.2015,
Az. 11 W 2502/14
9 Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der ausschließlich irakischen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes und seiner Eltern allein nach dem PStG, das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (BGH NJW-RR 1993, 130; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB Rn. 46).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.2.2015,
Az. 11 W 2502/14
13 b) Die Bestimmung des Namens, auch des Vornamens, richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB aber nach dem irakischen Heimatrecht der Betroffenen (Palandt/Thorn, 74. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 7; BGHZ 121, 305/311).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.2.2012,
Az. 11 W 2380/11
Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zu dem Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm StAZ 2006, 357; KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.2.2012,
Az. 11 W 2380/11
Doch kann dies dahinstehen (OLG Hamm, StAZ 1981, 190/193; Erman/Hohloch, 13. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 17).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.1.2011,
Az. 11 W 1974/10
1) Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zu dem Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende Vorgang (KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25).
OLG München, Beschluss vom 2.1.2011,
Az. 31 Wx 232/10
Sie bildet jedoch keine Sperre, die die Ausübung des durch Art. 10 EGBGB i.V.m.§ 1355 BGB eingeräumten Rechtes zur Bestimmung der in der Ehe zu führenden Namen verhindern würde (vgl. OLG Frankfurt, StAZ 2006, 263/264; MünchKomm BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 47; Palandt/Thorn, BGB 70. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 10).
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.2007,
Az. XII ZB 17/04
20 bb) Wäre demgegenüber die - von der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden Gerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils grundsätzlich ausschließt, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der unselbständigen Vorfragenanknüpfung zu berufen (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht: OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 2; Mäsch IPrax aaO, S. 103 f.; Staudinger/Hepting aaO Art. 10 EGBGB Rdn. 90; Otte StAZ 1991, 257, 258), wäre das Kind D. nach der Scheidung der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gemäß Art. 321 Satz 1, 2. Halbs, türk.
BGH, BESCHLUSS vom 3.5.1993,
Az. XII ZB 3/93
Er hat damit aus der Umweltbezogenheit des Namens gerade nicht eine zwingende Namensänderung zugunsten des Rechts des Aufenthaltsorts hergeleitet, wovon die gegenteilige Auffassung auszugehen scheint (vgl. auch die jetzige Regelung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB, die ebenfalls nur eine Wahlmöglichkeit vorsieht) . Andererseits hat er auch nach der Entscheidung BGHZ 56, 193 ff daran festgehalten, daß ein Statutenwechsel (Änderung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Wechsel des Aufenthaltsstaates) die Namensführung - auch die Führung eines Ehenamens - grundsätzlich unberührt läßt (BGHZ 63, 107, 110 ff).
BGH, URTEIL vom 5.1.1938,
Az. V ZR 132/78
Die mittlerweile nach Aufhebung von Art. 10 EGBGB in Deutschland rechtsfähig gewordene Beklagte hat keinen Rechtsvorgang dargetan, aus dem sich ein Nutzungsrecht an dem Kirchengrundstück ergeben könnte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1954, 1767 mit An. Weber; OLG Oldenburg, DNotZ 1972, 492, 493; Bettermann/Nipperdey/Scheuner/Mikat, Die Grundrechte Band IV, 1 S. 187, 188).