- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
- Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung
- Dritter Abschnitt: Zulassungsverfahren
§ 51 BörsZulV
Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.