- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
- Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung
- Dritter Abschnitt: Zulassungsverfahren
§ 50 BörsZulV
Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.