- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
- Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
- Zweiter Teil: Branntweinsteuer
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 162 BranntwMonG
Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen.