- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
- Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung
- Zweiter Teil: Branntweinsteuer
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 161 BranntwMonG
(1) bis (6) (weggefallen)
(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.
(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.
(9) (weggefallen)