- Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 23 Biokraft-NachV
Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.