- Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 21 Biokraft-NachV
Folgen fehlender Angaben
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.