- Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 25 BioSt-NachV
Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.