- Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 23 BioSt-NachV
Folgen fehlender Angaben
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten.