§ 92e BinSchG
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Siebter Abschnitt: Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
§ 92e
BinSchG
Die §§
92
bis
92d
gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband gehören.
§ 92d BinSchG
§ 92f BinSchG