- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
- Siebter Abschnitt: Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
§ 92d BinSchG
Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.