- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
 
    
    
    -  Siebter Abschnitt: Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
 
    
     § 92d BinSchG 
    
     Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.