- Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 3.: Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 20a BeurkG
Vorsorgevollmacht
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.