Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
BGH, URTEIL vom 5.1.1984,
Az. V ZR 190/82
Zwar schreibt § 20 BeurkG nur vor, daß der Notar den notwendigen Hinweis auf ein in Betracht kommendes gesetzliches Vorkaufsrecht in der Urkunde vermerken soll; aus dem Fehlen eines Belehrungsvermerks über irgendeinen anderen Punkt kann daher im allgemeinen nicht der Schluß gezogen werden, daß die dazu erforderliche Belehrung unterblieben ist (Reithmann in: Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 5. Aufl. Rdn. 163; vgl. auch BGH Urteil vom 13. November 1973, VI ZR 145/71, LM BNotO § 19 Nr. 6 = DNotZ 1974, 296, 301 mit An. Haug).