§ 224 BauGB

Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

1.
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

4.
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.