§ 25 BWaldG

Satzung

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:

1.
seinen Namen und seinen Sitz;

2.
seine Aufgabe;

3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

4.
das Stimmrecht der Mitglieder;

5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.